Satzung
Artikel 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
2. Sitz und Gerichtsstand ist Rüdersdorf bei Berlin.
3. Der ADMV ist im zuständigen Vereinsregister in Frankfurt/O eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 2 Zweck des ADMV
2. Der ADMV verfolgt im Sinne der Abgabenordnung (AO gemäß EStG) §§ 51 – 68 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist im Sinne des EStG eine gemeinnützige Körperschaft.
3. Der ADMV ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des ADMV erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weitere Regelungen zur Mittelverwendung im Ehrenamt sind in Artikel 12 gefasst.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Artikel 3 Ziele des ADMV
- Die Pflege des Motorsports in all seinen Zweigen nach den internationalen und nationalen Sportgesetzen, durch die Wahrnehmung aller damit zusammenhängenden oder zutreffenden Aufgaben.
- Die Wahrnehmung der Interessen für seine Motorsportclubs im Automobil-, Kart- , Motorrad- und Motorbootsport unter Einbeziehung moderner Antriebstechniken gegenüber bestehenden Bundes- oder Dachverbänden des Motorsports in der BRD.
Sofern zutreffend gilt das gleichsam gegenüber internationalen Föderationen des Motorsports.
- Die Hebung der Verkehrsdisziplin und Mitarbeit auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit. Dazu gehört auch die Einflussnahme gegenüber gesetzgebenden Behörden, Organen und Organisationen sowie deren Beratung.
- Die Organisation und Durchführung bedeutender überregionaler oder internationaler Motorsportveranstaltungen, Trainings oder betreffender Wettbewerbe.
- Die Aus- oder Fortbildung auf dem Gebiet des Motorsports und Vereinswesen. Das gilt ebenso für den Erfahrungsaustausch auf allen einschlägigen Gebieten.
- Die Förderung des motorisierten Breiten- und Jugend/Nachwuchssports und der motorsportlichen Betätigung.
- Die Beratung seiner gemeinnützigen Mitgliedsorganisationen in Fragen des Vereinswesen und des Motorsports.
- Die ständige Einflussnahme auf die Mitglieder und motorisierten Bürger zum Schutz der natürlichen Umwelt sowie in der Verkehrserziehung.
- Die Gewährleistung der satzungsgemäßen Sport- oder Dienstleistungen gegenüber seinen Mitgliedern in Sachen Kraftfahrtwesen, Versicherungen oder Hilfe.
2. Die Jugendarbeit, der Jugendsport und Jugendschutz obliegen einer besonderen Verantwortung und Aufmerksamkeit.
3. Politische und religiöse Betätigung ist innerhalb des ADMV nicht zulässig.
4. Unter Wahrung seiner Selbständigkeit und Wahrnehmung seiner Ziele kann sich der ADMV mit anderen, gleichartigen Organisationen zeitlich begrenzt oder dauerhaft verbinden.
Artikel 4 Mitgliedschaft
a) natürliche Personen als Direktmitglied
b) Ortsclubs mit all seinen Mitgliedern. Nach 25 Jahren Mitgliedschaft erhalten sie den Status eines Traditionsclubs.
c) Ortsclubs mit dem Status eines Kooperativclubs. Der Kooperativclub hat als juristische Person satzungsgemäße Mitgliedsrechte;
d) Unternehmen, die ihren Geschäftssitz in der BRD haben, als juristische Person
2. Leistungen für Mitglieder
Die Leistungen für natürliche und juristische Personen werden durch den Verband veröffentlicht und entsprechen dem satzungsgemäßen Prinzip der Gleichbehandlung. Um Förderungen zu erhalten, müssen Ortsclubs und Landesverbände bzw. Regionalgliederungen durch Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes die Gemeinnützigkeit nachweisen.
3. Eintritt
Der Eintritt in den ADMV erfolgt durch Antragsabgabe gegenüber der Hauptgeschäftsstelle.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben.
4. Korporativmitglieder
Durch Beschluss des Präsidiums können andere Verbände oder Vereine als Korporativmitglieder aufgenommen werden, sofern diese nicht dem Status nach 1.c entsprechen.
5. Beginn der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Annahme durch Hauptgeschäftsstelle und Eintragung in das Register des ADMV.
b) Satzungsgemäße Leistungen sind dann gemäß gültigen Regelungen und unter Beachtung möglicher Sperrfristen sowie fristgemäßer Beitragszahlung zuteilungsfähig.
6.Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des jährlichen Beitrages wird auf der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) für die jeweiligen Folgejahre beschlossenen und in der Beitragsordnung veröffentlicht. Die Frist der Beitragszahlung gegenüber dem ADMV besteht jährlich zum 28. Februar.
7. Beendigung (Kündigung) der Mitgliedschaft
7.1 Die Beendigung der Mitgliedschaft von natürlichen Personen ist zum 31.12. des aktuellen Kalenderjahres möglich, wenn die Kündigung bis zum 30.09. desselben Jahres in der Geschäftsstelle des ADMV schriftlich eingereicht wurde. Die Einreichung der Kündigung über den Ortsclub/durch den Ortsclub ist ohne Fristenverzug statthaft. Die Streichung aus dem Register des ADMV erfolgt dann, wenn keine offenen Beitragsverpflichtungen mehr vorliegen.
7.2 Die Beendigung einer Mitgliedschaft von natürlichen Personen ist an folgende vorherige Laufzeiten gebunden:
- Bei einer Neumitgliedschaft gilt eine Laufzeit von 2 Jahren. Angerechnet wird das Antragsjahr und das nachfolgende Jahr, wenn die Mitgliedschaft zwischen dem 1. Januar und 30. Juni angenommen wurde. Ist die Neumitgliedschaft erst nach dem 30. Juni beantragt wurden, besteht die Mitgliedschaft 2 weitere volle Jahre.
- Bei Schülern (Kindern) ist die Beendigung der Mitgliedschaft an keine Laufzeit gebunden
- Für Sondermitgliedschaften kann die einjährige Mitgliedschaftsdauer angewandt werden; Festlegungen trifft das Präsidium.
7.3 Die Kündigung der Mitgliedschaft von Ortsclubs als juristische Person muss bis zum 30.06. des Kalenderjahres im ADMV schriftlich vorliegen, wenn sie zum 31.12. des Folgejahres wirksam werden soll.
8. Streichung
Ein Mitglied kann auf Antrag des jeweiligen Vorstandes aus dem ADMV- Register gestrichen werden, wenn es mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mit zuteilen. Das Mitglied bleibt zur Zahlung der rückständigen Beiträge verpflichtet. Mit der Streichung verliert das Mitglied seinen Anspruch auf Leistungen des ADMV. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben.
9. Ausschluss
Die für die Aufnahme von Mitgliedern zuständigen Vorstände des Verbandes können jedes Mitglied ausschließen:
a) welches gegen die Satzung oder die Interessen des ADMV verstoßen hat
b) durch sein Verhalten das Ansehen des ADMV schädigt
c) oder wenn andere triftige Gründe dafür vorliegen
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung und eingeschriebenen Zustellungsnachweis mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim ADMV gegenüber dem Vorstand schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Während des Verfahrens ruhen die Mitgliedsrechte bis zur endgültigen Entscheidung. Dem betreffenden Mitglied ist die Möglichkeit der persönlichen Rechtfertigung zu geben. Dem Mitglied steht es zu, den gegen ihn erwirkten Bescheid gerichtlich überprüfen zu lassen.
Artikel 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
2. Die Mitglieder haben das Recht, die offiziellen Abzeichen des ADMV zu tragen. Jedes Mitglied kann Anträge fristgemäß zur Mitgliederversammlung einreichen.
3. Die Mitgliedsrechte ruhen, solange der laufende Beitrag nicht bezahlt ist.
4. Die Frist für die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages besteht zum 28.02. für das jeweilige Kalenderjahr im ADMV. Ehrenmitglieder des ADMV sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
5. Alle Mitglieder haben den ADMV zur Erreichung seiner Ziele tatkräftig zu unterstützen und sich vorbildlich im Straßenverkehr, auf den Gewässern und im Sport zu verhalten.
6. Die am Motorsport teilnehmenden Mitglieder, Sportfahrer, Sportwarte und Funktionäre sowie Veranstalter des ADMV haben die nationalen Sportgesetze einzuhalten. Nähere Regelungen sind dafür im ADMV- Motorsportreglement erlassen. Sofern zutreffend gilt die Einhaltung der Vorschriften der internationalen Föderation.
Artikel 6 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann auch an Nichtmitglieder verliehen werden, die sich um das Kraftfahrtwesen, den Verkehr mit Sportbooten, im Motorsport oder den ADMV verdient gemacht haben.
2. Mitglieder, die sich für den ADMV in hervorragender Weise eingesetzt haben, können zu Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitgliedern des jeweiligen Vorstandes ernannt werden.
3. Das Präsidium erlässt hierfür Ausführungsbestimmungen.
Artikel 7 Organisationsaufbau des ADMV
a) Ortsclubs
b) Landesverbände und/oder Regionalverbände
c) Gesamtverband (Bundesverband)
2. Daneben können fachspezifisch folgende Strukturen bestehen:
a) Interessengruppen, Sektionen, Abteilungen
b) Fachausschüsse
c) Beiräte
Die Kooperation, die Zusammenarbeit oder der geeignete Zusammenschluss, auch zeitweilig, mit Ausschüssen oder Kommissionen der Partnerverbände im Sinne der Synergie oder Arbeitsteilung ist statthaft.
3. Ortsclubs können gebildet werden, wenn mindestens 7 Interessenten die Gründung beschließen und den Verein anmelden. Der Antrag auf Anerkennung des Vereins als Club im ADMV ist bei der Hauptgeschäftsstelle vorzunehmen. Veranstalterclubs müssen nach 2 Jahren mindestens 15 ADMV- Mitglieder nachweisen. Der zuständige Landesverband wird informiert.
4. Der ADMV ist in Landesverbände gegliedert. Die Landesverbände sind gebietsmäßig abgegrenzte Untergliederungen, denen sämtliche Ortsclubs angehören, die ihren Sitz im Landesverbandsgebiet haben. Die Landesverbände können sich zu Regionalverbänden zusammenschließen oder untereinander kooperieren.
5. Die Zusammenarbeit mit den Motorsportclubs erfolgt durch die Beiräte und Ausschüsse bzw. Kommissionen innerhalb der gültigen Strukturen. Die Ausschüsse/Kommissionen werden durch den Sportpräsidenten/die Sportpräsidenten ernannt; das Präsidium wird informiert.
Grundlage für die Organisation, Vorbereitung und Durchführung des Motorsports ist das ADMV- Motorsportreglement. Es wird durch den Sportbeirat beschlossen.
6. Das Präsidium des ADMV haftet weder für die territorialen noch disziplinspezifischen Leitungsorgane.
Artikel 8 Organe des ADMV
a) Hauptversammlung
b) Präsidium und seine Beiräte
c) Ehrenrat
2. Hauptversammlung (Mitgliederversammlung nach BGB § 58)
Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Sie findet im 2-jährigen Zyklus statt. Eine Legislaturperiode dauert 2 Kalenderjahre. Die Einladung ist in schriftlicher Form mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Termins und des Versammlungsortes innerhalb des Organisationsaufbaus gemäß Artikel 7 zu versenden. Einzuladen sind:
- Die Vorstände der Ortsvereine
- Die Vorstände der Landesverbände/Regionalverbände
- Die Mitglieder des Präsidiums, des Ehrenrates, der Verwaltungsrevision
- Die Repräsentanten bestehender Abteilungen, Fachausschüsse, Kommissionen und Beiräten
Die Einladung über elektronische Medien unter Wahrung der Frist und Datenschutzverordnung ist zulässig. Die Stimmberechtigung ist Bestandteil der Geschäftsordnung.
Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches die Beurkundung der Beschlüsse zu enthalten hat. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer urschriftlich zu unterzeichnen.
3. Präsidium und Organe / Untergliederungen
3.1 Das Präsidium ist der Vorstand und wird durch die Hauptversammlung gewählt. Direkte Mitglieder des Präsidiums sind:
- Präsident
die Vizepräsidenten:
- Sportpräsident Motorradsport
- Sportpräsident Automobilsport
- Finanzvorstand (Schatzmeister) und
- 2 weitere Beisitzer
3.2 Den vertretungsberechtigten Vorstand nach BGB §26 bilden:
- der Präsident
- der Vizepräsident – Sportpräsident Motorradsport
- der Finanzvorstand (Schatzmeister)
3.3 Zwei Vertreter des vertretungsberechtigten Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt, d.h. gesetzlicher Vertreter des ADMV im Sinne BGB.
3.3 Der Sportbeirat ist ein Organ des ADMV. Der Vorsitzende ist der Sportpräsident (oder Vizepräsident für Motorradsport/Vizepräsident Automobilsport); dieser wird/diese werden durch die Hauptversammlung gewählt. Der Sportpräsident/die Vizepräsidenten haben immer das Recht, Ausschüsse zu bilden bzw. Repräsentanten für die Mitarbeit in den Sportgremien des DMSB vorzuschlagen.
3.5 Die Hauptversammlung, das Präsidium und die Beiräte können zur Lösung spezieller Fachthemen und Aufgaben Ausschüsse berufen oder einsetzen.
3.6 In allen Gremien haben die Vertreter der Landesverbände/Landesvorstände, Sportleiter, Vorsitzenden der Ausschüsse oder Berater und der Geschäftsführer zur Abhandlung von Fachthemen hinsichtlich der Teilnahme Gastrecht.
3.7 Die Abstimmungen erfolgen gemäß Artikel 13 dieser Satzung.
3.8 Die Wahlzeit und die Ernennung von Ämtern beziehen sich auf eine Legislaturperiode, die mit der folgenden Mitgliederversammlung nach 2 Jahren endet. Wiederwahl aller Ämter ist zulässig.
4. Der Ehrenrat besteht aus dem Verbandssyndikus als Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen dem Präsidium nicht angehören. Der Ehrenrat ist die Berufungsinstanz für den Ausschluss von Mitgliedern. Er ist weiterhin zuständig für die Entscheidung über die ihm durch Mehrheitsbeschluss übertragenen Aufgaben oder wenn das Präsidium wegen Beteiligung oder aus sonstigen Gründen nicht selbst entscheiden kann oder will. Bei Verhandlungen vor dem Ehrenrat kann sich der Betroffene des Beistandes eines anderen ADMV -Mitgliedes bedienen bzw. den ordentlichen Rechtsweg gehen.
5. Änderungen der Satzung sind mit einer Frist von 3 Monaten vor der Beschluss fassenden Mitgliederversammlung beim Präsidium (Vorstand nach BGB) einzureichen. Entscheidungen sind mit 2/3 Mehrheit zu treffen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Das Präsidium hat das Recht, anlässlich der Mitgliederversammlung eigene Satzungsänderungen vorzuschlagen. Für diese Entscheidung ist jedoch eine 3/4 - Mehrheit erforderlich; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Artikel 9 Motorsportjugend
2. Die MSJ führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
3. Die MSJ gibt sich im Rahmen der Satzung des ADMV eine eigene Jugendordnung. Sie bedarf der Bestätigung durch die Hauptversammlung des ADMV.
4. Es ist statthaft, dass die Aufgaben der Jugendarbeit gemäß Artikel 8. Punkt 3.3 durch den Referent für Jugend und Bildung wahrgenommen werden.
Artikel 10 Haushalt & Finanzen
2. Über die Einnahmen und Ausgaben des ADMV ist vom Vizepräsident für Finanzen/Finanzvorstand (Schatzmeister) ein Haushaltsplan zu erstellen, welcher durch die Hauptversammlung zu bestätigen ist. Das Präsidium ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet.
3. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist dem Präsidium eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.
4. Der Hauptversammlung ist ein Rechenschaftsbericht über die Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Geschäftsjahres zu geben. Der Rechenschaftsbericht ist auf Verlangen des Präsidiums von einem vereidigten Buchprüfer zu prüfen und zu beglaubigen. Der Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung zur Einsicht vorzulegen.
5. Die zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Mittel werden aus:
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden und Zuwendungen
c) Projektmitteln der öffentlichen Hand
d) Erträgen des Vereinsvermögens und
e) Zweckgebundenen Mitteln
bestritten.
Artikel 11 Verwaltungsrevision
2. Die Verwaltungsrevisoren sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des ADMV zu nehmen. Sie sind verpflichtet, dem Präsidium oder der Hauptversammlung über wichtige Wahrnehmungen Bericht zu erstatten.
3. Sie beantragen die Entlastung des Präsidiums für die vergangene Legislaturperiode.
Artikel 12 Ämter
1. Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
Der Kostenersatz für Aufwendungen der ehrenamtlichen Tätigkeit ist gemäß EStG möglich. Entscheidungen über eine entgeltliche Tätigkeit oder Zahlung von Ehrenamtspauschalen nach EStG ist statthaft und werden vom Präsidium getroffen.
2. Ehrenkodex
Die Inhaber von Ehrenämtern haben die Interessen des ADMV zu vertreten, zu fördern und bei Notwendigkeit öffentlich dafür zu stehen. Das Verhalten der Amtsinhaber soll von Ehrlichkeit und Loyalität geprägt sein; Vereinsschädigendes Verhalten ist nicht statthaft. Wahl- oder Ehrenämter in anderen Motorsportverbänden sind nur dann zulässig, wenn es sich um eine Hilfe im Sinne der Kooperation handelt. Vor Amtsantritt ist die Absicht beim Präsidium anzuzeigen, wobei ein Vetorecht wahrgenommen werden kann.
Wer diese Förderpflichten verletzt, kann mit Sanktionen bis zum Ausschluss belegt werden.
Artikel 13 Wahlen und Abstimmungen
2. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen.
Nochmalige Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
3. Bei Abstimmungen über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Erfolgt die Beschlussfassung durch Umfrage, ist der Beschlusstext mindestens4 Wochen vorher den Mitgliedern gemäß
Organisationsaufbau Artikel 7 zu übersenden. Die Beschlussfassung/Zustimmung muss dann einstimmig sein.
4. Bei Auflösung des ADMV ist eine Mehrheit von 3/4 der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Schriftliche Abstimmung (briefliche Abstimmung) ist in einzelnen, besonders dringlichen Angelegenheiten zulässig, wenn zwischen Aufforderung zur Stimmabgabe und dem Termin der Abstimmung mindestens eine Frist von 10 Tagen liegt. Keine Stimmabgabe gilt als Stimmenthaltung.
Artikel 14 Auflösung
Beschlossen anlässlich der Mitgliederversammlung am 15.08.2020
Beitragsordnung
Artikel 1 Mitgliedsbeitrag
1.2 Die Mitgliedschaft im ADMV beginnt für natürliche Personen mit der Annahme des Aufnahmeantrages und Aufnahme in das Register des ADMV. Die Leistungsinhalte der Mitgliedschaft sind ab dem Folgetag der Aufnahme für das Neumitglied gültig.
1.3 Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der selbst gewählten Mitgliedschaft (siehe Artikel 7)
1.4 Es gibt die Mitgliedschaftsformen:
- Direktmitgliedschaft (keine Ortsclubmitgliedschaft)
und
- Ortsclubmitgliedschaft.
1.5 Mitgliedsbeiträge der Ortsclubs regeln die Vereine gemäß eigener Satzung.
Artikel 2 Zahlungsweise
2.2 a) Eigenständige Kassierung der Beiträge und Überweisung des Gesamtbetrages an den ADMV bis 28.02. des aktuellen Kalenderjahres. Oder:
b) Beitragsinkasso durch den ADMV für alle Inhaber einer Standardmitgliedschaft analog 2.1.
2.3 Jeder Ortsclub muss seine Entscheidung für das Beitragsinkasso seiner Mitglieder gemäß 2.2 der ADMV- Geschäftsstelle bis 30. Juni des aktuellen Kalenderjahres für das Folgejahr mitteilen. Diese Form ist mindestens 2 Kalenderjahre gültig und bleibt bestehen, wenn sie nicht in den Nachfolgejahren jeweils bis 30. Juni hinsichtlich einer Veränderung gegenüber dem ADMV angezeigt wird.
2.4 Hat sich ein Ortsclub für die Variante 2.2/a entschieden, gilt eine Zahlungsfrist für alle zu Jahresbeginn gemeldeten Mitglieder zum 28.02. Für alle im aktuellen Kalenderjahr neu aufgenommenen Mitglieder erfolgt die Sammelrechnung durch den ADMV zum 31.10. desselben Jahres.
2.5 Der Ortsclub kann mit dem ADMV für die Variante 2.2/a das Lastschrifteinzugsverfahren vereinbaren. Fristverlängerungen oder Ratenzahlungen sind mittels Antrags zulässig.
2.6 Ein Ortsclub, der sich neu im ADMV anmeldet, teilt seine Mitglieder dem Verband mit; daraus ergibt sich die Beitragshöhe. Nach 2 Jahren müssen es mindestens 15 ADMV - Beitragszahler sein.
2.7 Für Mitgliedschaften von juristischen Personen gelten jährliche Vereinbarungen.
Artikel 3 Dauer der Mitgliedschaft
3.2 Jede Mitgliedschaft verlängert sich jeweils automatisch für das folgende Kalenderjahr, sofern keine Kündigung vorliegt.
3.3 Eine Kündigung ist bis 30.09. des laufenden Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem ADMV durch die Person selbst vorzunehmen; es erfolgt die Herausnahme aus dem ADMV- Register zum 01.01. des folgenden Jahres.
3.4 Die Einreichung der Kündigung von Standardmitgliedschaften über/durch den Vorstand des Ortsclub ist statthaft, wenn die Einhaltung der Frist gemäß 3.3. gegenüber dem ADMV für die jeweils genannte(n) Person (en) unter Bezugnahme auf den ADMV gesichert ist.
3.5 Für nicht bezahlte Beiträge bleibt der Kündiger in der Pflicht. 3.6 Die ADMV- Satzung regelt in Artikel 4 alle Details der Mitgliedschaft.
Artikel 4 Gebühren
4.2 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen, bei nicht vorhandener Kontodeckung oder falscher Kontoverbindung werden Gebühren je Mitglied erhoben:
- 1. Mahnung 2,50 €
- 2. Mahnung 5,00 €
4.3 Bankgebühren für nicht einlösbare Mitgliedsbeiträge werden dem jeweiligen Direktmitglied bzw. dem Ortsclub in Rechnung gestellt; anfallende Mahngebühren ebenso.
4.4 Bei Verlust und damit verbundenen Neuausstellung der Mitgliedskarte, werden 5,00 € berechnet; jedoch nicht beim Wechsel (Umstufung) innerhalb einer Mitgliedschaft.
Artikel 5 Förderungen
- je Mitglied Standard/ Adventure = 1,00 €
- je Mitglied Premium 1/2 = 2,00 €
5.2 Ortsclubs mit mehr als 15 im ADMV gemeldeten Mitgliedern, unabhängig des Status der Mitgliedschaft erhalten jährlich Förderungen:
a) die Vereinsförderung
16 – 30 Mitglieder = 200,00 € jährlich
31 – 99 Mitglieder = 500,00 € jährlich
Ab 100 Mitgliedern = 1.000,00 € jährlich
b) die Veranstaltungsförderung
Die Höhe der Beträge wird jährlich von der Sportkommission beschlossen und ist abhängig vom Prädikat sowie der Anzahl der gemeldeten Ortsclubmitglieder.
Artikel 6 Werbeprämien
Werber von Neumitgliedern erhalten vom ADMV diese Prämie je geworbene Person:
- Mitgliedschaft Ermäßigt/Schüler = 10,00 €
- Alle übrigen Mitgliedschaften = 20,00 €
- Sportfahrermitgliedschaft = -
Artikel 7 Mitgliedschaften/ Status/ Beitragshöhe
(110) Vollmitglied 54,00 €
Alle Mitglieder, die im laufenden Kalenderjahr ab 01.01. bereits 18 Jahre alt sind und für die nicht die Beitragsgruppen Ermäßigt, Schüler oder Familie zutreffen.</br<->
(120) Ermäßigt 31,00 €
Erfasst werden:
- Ehegatte eines Vollmitgliedes / Adventuremitgliedes oder Partner in Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung
- Rentner mit Rentenanspruch ab dem Vorjahr
- Arbeitslosengeldempfänger, deren Arbeitslosigkeit im Vorjahr begonnen hat
- Schwerbehinderte mit einer Schwerbehinderung über 50 %
- Lehrlinge
- Studenten
(130) Schüler 22,00 €
Für Status 120 und 130 zur Beachtung:
Jeder Anspruch auf Ermäßigung ist nachzuweisen! Für Lehrlinge/Studenten der Ausbildungsnachweis, für Schüler der Nachweis Schulbesuch. Läuft der Anspruch auf Ermäßigung aus oder fehlt der Nachweis, wird bei Volljährigkeit dann automatisch eine Umstufung in die Beitragsgruppe 110 vorgenommen. Ein persönlich gewünschter Wechsel in eine Sondermitgliedschaft ist statthaft.
(140) Familie 94,00 € 2 Erwachsene + minderjährige Kinder des Haushaltes
(230) Fördermitglieder (Beitrag gem. Vereinbarung)
ADMV -Sondermitgliedschaften
(220) Adventure 88,00 €<p< (610)="" premium="" 1="" 129,00="" €="" (mindestalter="" 18="" jahre)<p=""> (620) Premium 2 97,00 € (Mindestalter 18 Jahre)</p<>
(400) Sportfahrermitgliedschaft 69,00 €
(160) ADMV-Ehrenmitgliedschaft
Geschäftsordnung
Artikel 1 Geltungsbereich und allg. Bestimmungen
2. Die Allgemeine Geschäftsordnung legt die verbindlichen Anforderungen und Regelungen zur Einberu-fung, Durchführung, Protokollierung und Information
a. von Konferenzen, Versammlungen, Tagungen, Sitzungen und Beratungen (nachstehend Vessammlungen genannt) sowie
b. von Abstimmungen und Wahlen der Mitglieder gewählten ehrenamtlichen Vorstände und der anderen Organe des ADMV und seiner Korporativmitglieder sowie der Leitungen der Motorsportjugend des ADMV fest.
3. Auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsordnung erarbeiten und beschließen die jeweiligen Vorstände zur Regelung der Verantwortung, Aufgabenbereiche und Beziehungen eigene Geschäfts-ordnungen.
4. Weitere Ordnungen werden entsprechend der Satzung des ADMV von den jeweils zuständigen Vor-ständen bestätigt. Sie können durch Beschluss und in Teilsachverhalten von der Allgemeinen Geschäftsordnung abweichen.
Artikel 2 Einberufung von Versammlungen
2. Die Einberufung von Versammlungen richtet sich nach der Satzung des ADMV bzw. den Satzungen der jeweiligen Landesverbände. Sie erfolgt auf Beschluss des Präsidiums oder des zuständigen Vorstandes der Landesverbände auf der Grundlage der Arbeitspläne durch den Präsidenten bzw. Vorsitzenden des jeweiligen Landesvorstandes bzw. der Vorsitzenden der Fachausschüsse. Die außerplanmäßige Einberufung einer Hauptversammlung ist erforderlich, wenn die mindestens 1/10 der Mitglieder des gesamten Verbandes bzw. des Landesverbandes bei dessen Hauptversammlung verlangt.
3. Einladungen zu Versammlungen des Vorstandes bzw. Organe erfolgen über die jeweiligen Geschäfts-stellen bzw. die beauftragten Schriftführer/Protokollanten. In der Einladung ist die Tagesordnung der Versammlung auszuweisen. Der Präsident bzw. der jeweilige Vorsitzende der Versammlung bestätigt durch Unterschrift die Berechtigung der Einladung und der Tagesordnung. Einladungen und laut Tagesordnung zu beschließende Dokumente sind mindestens 2 Wochen vorher zu versenden, sofern nicht andere Bestimmungen festgelegt sind. Für die Hauptversammlungen sind die Einladungen 4 Wochen vorher zuzusenden. 4. Vorlagen und Anträge können zu allen Versammlungen entsprechend der Tagesordnung von den Mit-gliedern eingebracht werden. Die jeweiligen Vorstände bzw. Organe können darüber hinaus weitere Anträge bestätigen. Vorlagen und Anträge für die Hauptversammlung des ADMV können von dem Präsidium und Kommissionen des Präsidiums, dem Ehrenrat, den Korporativmitgliedern, der Motorsportjugend des ADMV, den Teilnehmern und Mitgliedern über die Antragskommission spätestens 5 Wochen vorher beim zuständigen Vorstand eingereicht werden, soweit in der Satzung des ADMV nichts anderes bestimmt ist. Beschlussvorlagen sind schriftlich mit Deckblatt, Begründung und inhaltlicher Darstellung abzugeben.
Vorlagen, die finanzielle, materielle und personelle Konsequenzen haben, sind dem jeweils verantwortlichen zuständigen Vorstand und der Hauptgeschäftsstelle zur Prüfung zu übergeben. Sie bestätigen durch Unterschrift, dass gesetzliche Bestimmungen und die Voraussetzungen für die Realisierung gegeben sind.
5. Delegiertenschlüssel der Hauptversammlung
a. Jeder Motorsportclub, der als juristische Person dem ADMV satzungsgemäß angehört, hat das Recht, einen Vertreter zur Teilnahme an der Hauptversammlung des ADMV zu entsenden. Der Verein hat Sorge zu tragen, dass der Vertreter fristgemäß im ADMV als stimmberechtigter Teilnehmer der Hauptversammlung registriert wird. Die Fristen werden durch den ADMV mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gegeben.
Sie erhalten die folgenden Stimmen:
- Motorsportclubs bis 100 Mitglieder 1 Stimme
- Motorsportclubs bis 200 Mitglieder 2 Stimmen
- Motorsportclubs bis 300 Mitglieder 3 Stimmen
- Motorsportclubs bis 400 Mitglieder 4 Stimmen
b. Jeder Landesverband hat das Recht, für die in seinem Land wohnhaften Mitglieder 1 Delegier-ten mit 1 Stimme zu entsenden.
c. Mitglieder des Präsidiums, der Revisionskommission und die Vorsitzenden der Zentralen Fachausschüsse nehmen stimmberechtigt mit 1 Stimme teil.
d. Jedes Ehrenmitglied nimmt stimmberechtigt mit 1 Stimme teil.
Artikel 3 Durchführung der Versammlung
2. Die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung richtet sich nach der Satzung. Das Präsidium, die ande-ren Vorstände und Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mit-glieder anwesend sind. Der Versammlungsleiter hat alle Befugnisse auf der Grundlage des gültigen Statuts oder der gültigen Satzung für eine ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung. Er prüft die Anwesenheit und Beschlussfähigkeit und gibt das Ergebnis bekannt.
3. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort und ist berechtigt, es erforderlichenfalls zu entziehen. Er selbst kann Vorschläge zur Geschäftsordnung z.B. zur Einbeziehung von Nichtmitgliedern, zum zeit-weiligen oder ständigen Ausschluss von Mitgliedern, zur Unterbrechung oder vorzeitigen Beendigung der Versammlung vortragen.
4. Die zu behandelnde Tagesordnung ist durch die Versammlung zu bestätigen. Nach der Bestätigung ist diese in der festgelegten Reihenfolge abzuarbeiten.
5. Bei Notwendigkeit ist vor Beginn der Aussprache zu jedem Tagesordnungspunkt eine Rednerliste zu eröffnen. Die Eintragung in die Rednerliste erfolgt in der Reihenfolge der schriftlich oder mündlich beim Versammlungsleiter abgegebenen Wortmeldungen. Gäste dürfen nur auf Mehrheitsbeschluss der Versammlung in die Rednerliste aufgenommen werden. Berichterstatter und Einbringer von Vorlagen oder Anträgen erhalten, wenn es von ihnen gefordert oder aus anderen Gründen erforderlich ist, zu Beginn, im Verlauf und am Ende der Aussprache das Wort. Danach muss eine Abstimmung über die Bestätigung oder Ablehnung des Berichtes, der Vorla-gen oder Anträge erfolgen.
6. Bei Anträgen mit Dringlichkeit, zur Geschäftsordnung und zur Veränderung vorliegender Anträge und Vorlagen ist sofort außerhalb der Rednerliste das Wort zu erteilen.
7. Anträge zur Geschäftsordnung können bezüglich der Begrenzung der Redezeit, des Abschlusses der Aussprache, der Aufhebung der Redezeit für einen Redner, der Erteilung des Wortes an einen Gast und zu anderen Verfahrensfragen gestellt werden.
Artikel 4 - Protokollierung und Information
2. Die Fassung eines Protokolls mit den darin fixierten Beschlüssen bleibt bestehen, wenn nicht inner-halb von 2 Wochen nach Übersendung beim Präsidenten bzw. Vorsitzenden des jeweiligen Vorstan-des schriftlich Einspruch erhoben wurde.
3. Erhobene Einsprüche werden in der nächsten turnusmäßigen Versammlung des betreffenden Vor-standes behandelt und entschieden, wenn kein anderes Verfahren festgelegt wurde.
4. Mit der Beschlussfassung ist zu entscheiden, in welcher Weise und Form die Öffentlichkeit und nach-geordnete Vorstände zu informieren sind. Bei der Veröffentlichung von Beschlüssen ist der Einreicher der Vorlage für die Endredaktion verantwortlich.
Artikel 5 - Abstimmungen
2. Schriftliche Vorlagen und Anträge werden nach ihrer Bekanntgabe entsprechend der bestätigten Rei-henfolge ihrer Behandlung zur Abstimmung gestellt. Mündlich gestellte Anträge sind vor der Abstim-mung nochmalig durch den Versammlungsleiter vorzutragen oder vom Antragsteller schriftlich zu übergeben.
3. Mit dem Beginn der Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden. Alle Abstimmun-gen werden offen durchgeführt, soweit in der Satzung oder durch die Versammlung nichts anderes festgelegt ist. Auf Antrag kann die geheime oder namentliche Abstimmung durch die Versammlung beschlossen werden. Die namentliche Abstimmung leitet der Versammlungsleiter durch Aufruf nach der Anwesenheitsliste. Die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll ein-zutragen.
4. Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, die einfache Mehr-heit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Nochmalige Stimmen-gleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
5. Wird ein offenes Abstimmungsergebnis angezweifelt und führt die vom Versammlungsleiter gege-bene Auskunft nicht zur Klärung der Sache, ist die Abstimmung geheim oder namentlich zu wiederho-len.
Artikel 6 Wahlen
2. Alle Wahlen erfolgen durch offene Stimmabgabe, jedoch müssen sie geheim durchgeführt werden, wenn dies von mehr als die Hälfte der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder be-schlossen wird.
3. Vor der Kandidatenaufstellung ist die Zahl der zu wählenden Mitglieder zu beschließen. Kandidaten-vorschläge können im Block oder einzeln vom Versammlungsleiter oder vom stimmberechtigten Teil-nehmer unterbreitet werden. Es dürfen nur Mitglieder auf die Kandidatenliste gesetzt werden, die den in der Satzung genannten Voraussetzungen gerecht werden, ihr Einverständnis erklären und in der Regel anwesend sind. Wenn Kandidaten durch gerechtfertigte Umstände nicht anwesend sein können, muss ihr schriftliches Einverständnis zur Kandidatur beim Versammlungsleiter vorliegen.
4. Jeder Teilnehmer hat das Recht, zu Kandidatenvorschlägen zu sprechen, Fragen zu stellen, Einwände zu erheben, neue Vorschläge zu unterbreiten und sich selbst zu bewerben. Bei Einwänden gegen Kan-didaten kann ein Teilnehmer dafür und ein anderer Teilnehmer dagegensprechen. Danach erfolgt die Abstimmung, bei der die einfache Stimmenmehrheit über die Aufnahme auf die Kandidatenliste ent-scheidet. Die vorgeschlagenen Kandidaten sind verpflichtet, sich vorzustellen und die an sie gerichte-ten Sachfragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
5. Von der Versammlung ist in offener Abstimmung eine Wahlkommission mit mindestens 3 Mitgliedern zu wählen. Die Wahlkommission leitet die gesamte Wahlhandlung und benennt dafür einen Wahllei-ter, der die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters ausübt. Mitglieder, die in Kandidatenlis-ten aufgenommen werden, dürfen nicht in die Wahlkommission gewählt werden.
6. Ein Kandidat ist bei einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der Stimmen als es die vorher beschlossene Anzahl der Wählenden zulässt, entscheidet für die Wahl der jeweils größere Anteil der erhaltenen Stimmen. Wenn Kandidaten weniger als die erforderliche Stim-menzahl erhalten, so ist für die 3 Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl durchzuführen, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stim-mengleichheit von Kandidaten, deren Gesamtzahl die beschlossene Anzahl der zu wählenden Mitglie-der übersteigt, hat zwischen diesen eine Stichwahl zu erfolgen.
7. Das Wahlergebnis ist durch die Wahlkommission festzustellen, vom Wahlleiter der Versammlung be-kannt zu geben und seine Gültigkeit schriftlich im Protokoll zu bestätigen.
8. Die Kooptierung eines neuen Mitgliedes in einen Vorstand oder Organ erfolgt im Prinzip für ein ausge-schiedenes Mitglied. Dabei gilt, dass bei Mandatsträgern das zu kooptierende Mitglied die Personen-gruppe vertritt, die von dem ausgeschiedenen Mitglied vertreten wurde. Über die Kooptierung eines anderen Mitgliedes wird auf Antrag und ausreichender Begründung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.
Artikel 7 Schlussbestimmungen
2. Der Artikel 2/Punkt 5.1. wurde durch Beschlussfassung des Präsidiums 2007 konkretisiert.