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Allgemeine Geschäftsordnung
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Artikel 1
Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
1. Der ADMV erlässt als Ergänzung der Satzung diese
Allgemeine Geschäftsordnung.
2. Die Allgemeine Geschäftsordnung legt die verbindlichen
Anforderungen und Regelungen zur Einberufung, Durchführung, Protokollierung und
Information
- von Konferenzen, Versammlungen, Tagungen, Sitzungen und
Beratungen (nachstehend Versammlungen genannt)
sowie
- von Abstimmungen und Wahlen
der Mitglieder gewählten ehrenamtlichen Vorstände und der
anderen Organe des ADMV und seiner Korporativmitglieder sowie der Leitungen der
Motorsportjugend des ADMV fest.
3. Auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsordnung
erarbeiten und beschließen die jeweiligen Vorstände zur Regelung der
Verantwortung, Aufgabenbereiche und Beziehungen eigene Geschäftsordnungen.
4. Weitere Ordnungen werden entsprechend der Satzung des
ADMV von den jeweils zuständigen Vorständen bestätigt. Sie können durch Beschluss
und in Teilsachverhalten von der Allgemeinen Geschäftsordnung abweichen.
Artikel 2
Einberufung von Versammlungen
1. Die Versammlungen sind im Prinzip öffentlich. Auf Antrag
ist durch die jeweilige Versammlung über die Zweckdienlichkeit, die Form und
den Umfang der Teilnahme der Öffentlichkeit bzw. über den Ausschluss der
Öffentlichkeit zu beschließen.
2. Die Einberufung von Versammlungen richtet sich nach der
Satzung des ADMV bzw. den Satzungen der jeweiligen Landesverbände. Sie erfolgt
auf Beschluss des Präsidiums oder des zuständigen Vorstandes der Landesverbände
auf der Grundlage der Arbeitspläne durch den Präsidenten bzw. Vorsitzenden des
jeweiligen Landesvorstandes bzw. der Vorsitzenden der Fachausschüsse.
Die außerplanmäßige Einberufung einer Hauptversammlung ist
erforderlich, wenn die mindestens 1/10 der Mitglieder des gesamten Verbandes
bzw. des Landesverbandes bei dessen Hauptversammlung verlangt.
3. Einladungen zu Versammlungen des Vorstandes bzw. Organe
erfolgen über die jeweiligen Geschäftsstellen bzw. die beauftragten
Schriftführer/Protokollanten. In der Einladung ist die Tagesordnung der
Versammlung auszuweisen. Der Präsident bzw. der jeweilige Vorsitzende der
Versammlung bestätigt durch Unterschrift die Berechtigung der Einladung und der
Tagesordnung. Einladungen und laut Tagesordnung zu beschließende Dokumente sind
mindestens 2 Wochen vorher zu versenden, sofern nicht andere Bestimmungen
festgelegt sind. Für die Hauptversammlungen sind die Einladungen 4 Wochen
vorher zuzusenden.
4. Vorlagen und Anträge können zu allen Versammlungen
entsprechend der Tagesordnung von den Mitgliedern eingebracht werden. Die
jeweiligen Vorstände bzw. Organe können darüber hinaus weitere Anträge
bestätigen. Vorlagen und Anträge für die Hauptversammlung des ADMV können von
dem Präsidium und Kommissionen des Präsidiums, dem Ehrenrat, den Korporativmitgliedern,
der Motorsportjugend des ADMV, den Teilnehmern und Mitgliedern über die
Antragskommission spätestens 5 Wochen vorher beim zuständigen Vorstand
eingereicht werden, soweit in der Satzung des ADMV nichts anderes bestimmt ist.
Beschlussvorlagen sind schriftlich mit Deckblatt, Begründung und inhaltlicher
Darstellung abzugeben.
Vorlagen, die finanzielle, materielle und personelle
Konsequenzen haben, sind dem jeweils verantwortlichen zuständigen Vorstand und
der Hauptgeschäftsstelle zur Prüfung zu übergeben. Sie bestätigen durch
Unterschrift, dass gesetzliche Bestimmungen und die Voraussetzungen für die
Realisierung gegeben sind.
5. Delegiertenschlüssel der Hauptversammlung
5.1. Jeder Motorsportclub, der als juristische Person dem
ADMV satzungsgemäß angehört, hat das Recht, einen Vertreter zur Teilnahme an
der Hauptversammlung des ADMV zu entsenden. Der Verein hat Sorge zu tragen,
dass der Vertreter fristgemäß im ADMV als stimmberechtigter Teilnehmer der
Hauptversammlung registriert wird. Die Fristen werden durch den ADMV mit der
Einberufung der Hauptversammlung bekannt gegeben.
Sie erhalten die folgenden Stimmen:
Motorsportclubs bis 100 Mitglieder 1 Stimme
Motorsportclubs bis 200 Mitglieder 2 Stimmen
Motorsportclubs bis 300 Mitglieder 3 Stimmen
Motorsportclubs bis 400 Mitglieder 4 Stimmen
5.2. Jeder Landesverband hat das Recht, für die in seinem
Land wohnhaften Einzelmitglieder, die keinem MC angehören, auf 100 Mitglieder 1
Delegierten mit 1 Stimme zu entsenden.
5.3. Mitglieder des Präsidiums, der Revisionskommission und
die Vorsitzenden der Zentralen Fachausschüsse nehmen stimmberechtigt mit 1
Stimme teil.
5.4. Jeder Landesverband hat 2 gesonderte Mandate.
Artikel 3
Durchführung der Versammlungen
1. Der Vorsitzende des jeweiligen Vorstandes leitet die
Versammlung und beauftragt im Verhinderungsfall damit einen Vertreter. Besteht
Unklarheit, wer die Versammlung leiten soll, wählen die Mitglieder einen
Versammlungsleiter. Diese Möglichkeit besteht auch für die Leitung von Aussprachen,
die den Vorsitzenden des jeweiligen Vorstandes persönlich betreffen.
2. Die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung richtet sich
nach der Satzung. Das Präsidium, die anderen Vorstände und Organe sind beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der
Versammlungsleiter hat alle Befugnisse auf der Grundlage des gültigen Statuts
oder der gültigen Satzung für eine ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung.
Er prüft die Anwesenheit und Beschlussfähigkeit und gibt das Ergebnis bekannt.
3. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort und ist
berechtigt, es erforderlichenfalls zu entziehen. Er selbst kann Vorschläge zur
Geschäftsordnung z.B. zur Einbeziehung von Nichtmitgliedern, zum zeitweiligen
oder ständigen Ausschluss von Mitgliedern, zur Unterbrechung oder vorzeitigen
Beendigung der Versammlung vortragen.
4. Die zu behandelnde Tagesordnung ist durch die Versammlung
zu bestätigen. Nach der Bestätigung ist diese in der festgelegten Reihenfolge
abzuarbeiten.
5. Bei Notwendigkeit ist vor Beginn der Aussprache zu jedem
Tagesordnungspunkt eine Rednerliste zu eröffnen. Die Eintragung in die
Rednerliste erfolgt in der Reihenfolge der schriftlich oder mündlich beim
Versammlungsleiter abgegebenen Wortmeldungen.
Gäste dürfen nur auf Mehrheitsbeschluss der Versammlung in
die Rednerliste aufgenommen werden.
Berichterstatter und Einbringer von Vorlagen oder Anträgen
erhalten, wenn es von ihnen gefordert oder aus anderen Gründen erforderlich
ist, zu Beginn, im Verlauf und am Ende der Aussprache das Wort. Danach muss
eine Abstimmung über die Bestätigung oder Ablehnung des Berichtes, der Vorlagen
oder Anträge erfolgen.
6. Bei Anträgen mit Dringlichkeit, zur Geschäftsordnung und
zur Veränderung vorliegender Anträge und Vorlagen ist sofort außerhalb der
Rednerliste das Wort zu erteilen.
7. Anträge zur Geschäftsordnung können bezüglich der
Begrenzung der Redezeit, des Abschlusses der Aussprache, der Aufhebung der
Redezeit für einen Redner, der Erteilung des Wortes an einen Gast und zu
anderen Verfahrensfragen gestellt werden.
Artikel 4
Protokollierung und Information
1. Von allen Versammlungen und schriftlichen Abstimmungen
sind Protokolle anzufertigen. Darin sind Tag, Zeit, Ort, Anwesenheit,
beschlossene Tagesordnung, Anträge, Rednerliste, Abstimmungsergebnisse und die
Beschlüsse im bestätigten Wortlaut aufzunehmen. Die Protokolle sind vom
Versammlungsleiter und Protokollanten zu unterschreiben. Die Übersendung des
Protokolls und der Beschlussauszüge erfolgt nach den getroffenen Festlegungen.
2. Die Fassung eines Protokolls mit den darin fixierten
Beschlüssen bleibt bestehen, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach Übersendung
beim Präsidenten bzw. Vorsitzenden des jeweiligen Vorstandes schriftlich
Einspruch erhoben wurde.
3. Erhobene Einsprüche werden in der nächsten turnusmäßigen
Versammlung des betreffenden Vorstandes behandelt und entschieden, wenn kein
anderes Verfahren festgelegt wurde.
4. Mit der Beschlussfassung ist zu entscheiden, in welcher
Weise und Form die Öffentlichkeit und nachgeordnete Vorstände zu informieren
sind. Bei der Veröffentlichung von Beschlüssen ist der Einreicher der Vorlage
für die Endredaktion verantwortlich.
Artikel 5
Abstimmungen
1. Für Abstimmungen ist die Bestätigung der
Beschlussfähigkeit der Versammlung gemäß Artikel 3 Punkt 2 Voraussetzung.
Abstimmen dürfen nur die in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
2. Schriftliche Vorlagen und Anträge werden nach ihrer
Bekanntgabe entsprechend der bestätigten Reihenfolge ihrer Behandlung zur
Abstimmung gestellt. Mündlich gestellte Anträge sind vor der Abstimmung
nochmalig durch den Versammlungsleiter vorzutragen oder vom Antragsteller
schriftlich zu übergeben.
3. Mit dem Beginn der Abstimmung darf das Wort zur Sache
nicht mehr erteilt werden. Alle Abstimmungen werden offen durchgeführt, soweit
in der Satzung oder durch die Versammlung nichts anderes festgelegt ist. Auf
Antrag kann die geheime oder namentliche Abstimmung durch die Versammlung
beschlossen werden. Die namentliche Abstimmung leitet der Versammlungsleiter
durch Aufruf nach der Anwesenheitsliste. Die Namen der Abstimmenden und ihre
Entscheidungen sind im Protokoll einzutragen.
4. Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung
nichts anderes vorsieht, die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Nochmalige
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen
werden nicht mitgezählt.
5. Wird ein offenes Abstimmungsergebnis angezweifelt und
führt die vom Versammlungsleiter gegebene Auskunft nicht zur Klärung der Sache,
ist die Abstimmung geheim oder namentlich zu wiederholen.
Artikel 6
Wahlen
1. Wahlen sind durchzuführen, wenn sie entsprechend dem
Statut oder der Satzung anstehen, mit der Einberufung der Versammlung bekannt
gegeben und in der Tagesordnung bekannt gegeben wurden.
2. Alle Wahlen erfolgen durch offene Stimmabgabe, jedoch
müssen sie geheim durchgeführt werden, wenn dies von mehr als die Hälfte der
persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
3. Vor der Kandidatenaufstellung ist die Zahl der zu
wählenden Mitglieder zu beschließen. Kandidatenvorschläge können im Block oder
einzeln vom Versammlungsleiter oder vom stimmberechtigten Teilnehmer
unterbreitet werden. Es dürfen nur Mitglieder auf die Kandidatenliste gesetzt
werden, die den in der Satzung genannten Voraussetzungen gerecht werden, ihr
Einverständnis erklären und in der Regel anwesend sind. Wenn Kandidaten durch
gerechtfertigte Umstände nicht anwesend sein können, muss ihr schriftliches
Einverständnis zur Kandidatur beim Versammlungsleiter vorliegen.
4. Jeder Teilnehmer hat das Recht, zu Kandidatenvorschlägen
zu sprechen, Fragen zu stellen, Einwände zu erheben, neue Vorschläge zu
unterbreiten und sich selbst zu bewerben. Bei Einwänden gegen Kandidaten kann
ein Teilnehmer dafür und ein anderer Teilnehmer dagegen sprechen. Danach
erfolgt die Abstimmung, bei der die einfache Stimmenmehrheit über die Aufnahme
auf die Kandidatenliste entscheidet. Die vorgeschlagenen Kandidaten sind verpflichtet,
sich vorzustellen und die an sie gerichteten Sachfragen wahrheitsgemäß zu
beantworten.
5. Von der Versammlung ist in offener Abstimmung eine
Wahlkommission mit mindestens 3 Mitgliedern zu wählen. Die Wahlkommission
leitet die gesamte Wahlhandlung und benennt dafür einen Wahlleiter, der die Rechte
und Pflichten eines Versammlungsleiters ausübt. Mitglieder, die in
Kandidatenlisten aufgenommen werden, dürfen nicht in die Wahlkommission gewählt
werden.
6. Ein Kandidat ist bei einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der Stimmen als es die vorher
beschlossene Anzahl der Wählenden zulässt, entscheidet für die Wahl der jeweils
größere Anteil der erhaltenen Stimmen. Wenn Kandidaten weniger als die
erforderliche Stimmenzahl erhalten, so ist für die 3 Kandidaten, die im ersten
Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl durchzuführen, bei
der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit von
Kandidaten, deren Gesamtzahl die beschlossene Anzahl der zu wählenden
Mitglieder übersteigt, hat zwischen diesen eine Stichwahl zu erfolgen.
7. Das Wahlergebnis ist durch die Wahlkommission
festzustellen, vom Wahlleiter der Versammlung bekannt zu geben und seine
Gültigkeit schriftlich im Protokoll zu bestätigen.
8. Die Kooptierung eines neuen Mitgliedes in einen Vorstand
oder Organ erfolgt im Prinzip für ein ausgeschiedenes Mitglied. Dabei gilt, dass
bei Mandatsträgern das zu kooptierende Mitglied die Personengruppe vertritt,
die von dem ausgeschiedenen Mitglied vertreten wurde. Über die Kooptierung
eines anderen Mitgliedes wird auf Antrag und ausreichender Begründung mit
einfacher Stimmenmehrheit entschieden.
Artikel 7
Schlussbestimmungen
1. Die vorstehende Geschäftsordnung wurde als Bestandteil
der Satzung Artikel 8, Pkt. 2.3. auf der 10. Hauptversammlung des ADMV am 01.04.2000
beschlossen.
2. Der Artikel 2/Punkt 5.1. wurde durch Beschlussfassung des
Präsidiums 2007 konkretisiert.
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